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SWK 7, 1. März 1998, Seite 014

Gewerbesteuer

Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuert werden, konnten trotzdem der Gewerbesteuer unterworfen werden - (§ 22 EStG 1972)

Die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid gehört - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides, weshalb von der Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen kann. „Es ist daher auch im Beschwerdefall zulässig, daß in den Gewerbesteuerverfahren von der in den (früheren) Einkommensteuerbescheiden vorgenommenen Qualifizierung der Einkünfte abgewichen und ein in den Einkommensteuerbescheiden unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumierter Gewinn bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer als solcher aus Gewerbebetrieb angesetzt wird." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE),
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