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SWK 7, 1. März 1998, Seite 009

Säumnisbeschwerde gegen den Präsidenten einer Wirtschaftskammer

Zweifelsfragen zum Handelskammergesetz

Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold

Säumnisbeschwerde und Devolutionsantrag dienen gleichermaßen dem Rechtsschutz der Partei, falls die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt. Der Stellung des VwGH als Höchstgericht entsprechend ist eine Säumnisbeschwerde nur (andererseits aber immer dann) zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde höchster Rechtsstufe, die die Partei (durch Rechtsmittel oder Devolutionsantrag) anzurufen in der Lage war, nicht die Entscheidungspflicht erfüllt.

Nach einhelliger Ansicht ist die Entscheidungspflicht Ausfluß rechtsstaatlicher Grundsätze, sodaß es keiner diesbezüglichen Anordnung im Verfahrensgesetz bedarf. Anders sieht die Rechtsprechung die Institution des Devolutionsantrages, der gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein muß. Enthält die in einer Verwaltungssache anzuwendende Verfahrensvorschrift nicht ausdrücklich die Möglichkeit eines Devolutionsrechtes, führt dies in logischer Konsequenz dazu, daß gegen die säumige Verwaltungsbehörde erster Rechtsstufe direkt beim VwGH Säumnisbeschwerde geführt werden kann.

Ungeachtet in Einzelfällen erkennbarer Abwehrhaltung des (überlasteten) VwGH besteht aus rechtsstaatlichen Überlegungen hier kein Spielraum für anderslautende Ergebnisse, die letztlic...

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