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SWK 7, 1. März 1998, Seite 003

Einkommensteuer - Betriebsausgaben bei Schauspielerin

Betriebsausgaben bei Schauspielerin (§ 4 Abs. 4 EStG)

Eine Schauspielerin, die bei Film- und Fernsehauftritten ihre Garderobe selbst beistellen muß und für allfällige Nachdreharbeiten bei der Regie abgeben muß, kann diese Aufwendungen für an sich „private Bekleidungsgegenstände" als Betriebsausgabe geltend machen. Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum sind ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn dort ein Fernseher und ein Videogerät untergebracht sind. Diese Geräte sind für einen Schauspieler betrieblich veranlaßte Arbeitsmittel ().

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