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SWK 7, 1. März 1998, Seite 013

Zahnarzt: Mitarbeit Ehegattin

Gehaltszahlungen an die im Betrieb eines Zahnarztes mitarbeitende Ehegattin sind nur in dem Ausmaß anzuerkennen, wie sie für die Beschäftigung einer Fremden üblich sind - (§ 4 Abs. 4 EStG 1972)

In der Praxis des Beschwerdeführers, eines Zahnarztes, war seine Ehegattin als Dienstnehmerin für „kaufmännische Tätigkeiten" (Belegsammlung, Fakturenkontrolle, Erledigung der anfallenden Korrespondenz und Banküberweisungen, Botengänge) beschäftigt. Ihr monatlicher Bruttolohn wies folgende Höhe auf:


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1 - 4/1985:
25.200 S
5 - 12/1985:
40.430 S
1986:
43.230 S
1987:
47.553 S.



Das Finanzamt anerkannte nur einen Monatslohn in Höhe von 6.000 S für 1985, 6.300 S für 1986 und 6.600 S für 1987 als einem Fremdvergleich entsprechend.

IIn der mündlichen Berufungsverhandlung nannte der Beschwerdeführer folgende berufliche Tätigkeiten seiner Gattin:

- Kontrolle der Ausgangsrechnungen (ca. 250 pro Monat)

- Führung von Personalaufzeichnungen (Urlaub u. dgl.)

- Kontrolle der vom Steuerberater durchgeführten Lohnverrechnung

- Führung des Mahnwesens

- Erledigung des Behördenverkehrs

- Vorbereitung der Buchhaltungsbelege und Kontrolle der vom Steuerberater geführten Buchhaltung

- Kontrolle der Abrechnungen der Banken

- Abrechnungen mit den Kranke...

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