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Steuerschulden: Löschung
• Eine Löschung von Steuerschulden, ohne daß die anderen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hätten, bewirkt keinen steuerfreien Sanierungsgewinn - (§ 36 EStG 1988)
Entscheidend ist im Beschwerdefall, daß sowohl vor als auch nach dem Schulderlaß durch den Bund als Abgabengläubiger relativ hohe Gewinne aus dem Gewerbebetrieb erzielt worden sind, weswegen ungeachtet der gegebenen Sanierungsbedürftigkeit des Gewerbebetriebes von einer Sanierungsabsicht seitens des Bundes keine Rede sein kann. (Abweisung)
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