Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttung
• Zahlungen in fremdüblicher Höhe an einen Gesellschafter einer GmbH für das Zurverfügungstellen seines Betriebes als Schauraum der GmbH sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln - (§ 8 KStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0182 und 0183)