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Werbungskosten: Richter
• Bei einem Richter sind die Kosten der Reinigung der vorgeschriebenen weißen Hemden keine abzugsfähigen Werbungskosten - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)
Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (z. B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, S. R 73weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausbildung getragen wird. (Abweisung)
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