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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite T 85

IFB-Sondervorauszahlung

Mag. Dr. Thomas Keppert

Im Zusammenhang mit der IFB-SVZ 1996 ist in manchen Fällen ein weiteres Problem aufgetreten. Nach dem Erlaß des BMF zur IFB-SVZ vom , GZ 66 3002/8-VI/ 6/95, wurden Anmeldungen der IFB-SVZ mit dem Vordruck E 34 von den Finanzämtern nur dann verbucht, wenn vom Abgabepflichtigen eine ausdrückliche Verrechnungsweisung erteilt wurde. Da in vielen Fällen, in denen Anmeldungen nur zu dem Zweck eingereicht wurden, ein im Zeitpunkt der Einreichung bestehendes GuthabenS. T 86 mit der angemeldeten IFB-SVZ zu verrechnen, die angestrebte Verbuchung und Verrechnung mangels ausdrücklicher Verrechnungsweisung nicht stattfand, ist der Fachsenat an das BMF herangetreten, eine verwaltungsökonomische Lösung dieses Problems herbeizuführen. Das BMF hat die Finanzämter und Finanzlandesdirektionen mit BI-Post vom wie folgt angewiesen:

„Es wäre unbillig, dem Abgabepflichtigen aus dem Unterlassen an sich notwendiger Verbuchungen Rechtsnachteile erwachsen zu lassen. Er ist somit für die Zuerkennung des IFB so zu stellen, wie wenn die eingereichte Anmeldung verbucht worden wäre und daher insbesondere

- Guthaben, die im Zeitpunkt der Einreichung bestanden haben und

- Gutschriften, die spätestens am 15. 12. des betreffe...

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