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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite R 69

Liebhaberei: Beobachtungszeitraum

Der VwGH hält seine bisherige Rechtsanschauung, daß Liebhaberei vorliege, wenn bei einer Vermietung nicht innerhalb von zwölf Jahren ein Gesamtgewinn erzielt werde, nicht mehr aufrecht - (§ 2 EStG, § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972)

Es war ständige Rechtsprechung des VwGH, daß bei Vermietung einer Eigentumswohnung keine Einkunftsquelle gegeben sei, wenn nicht innerhalb von zwölf Jahren ab Fertigstellung des Objektes ein Totalgewinn erzielt werde. Diese Rechtsprechung stieß in der Literatur auf Kritik. Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom , B 301/94, die Rechtsanschauung, daß die Frage, welchen Beobachtungszeitraum die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer behaupteten erwerbswirtschaftlichen Betätigung erfordere, von der Frage streng zu trennen sei, wann der Gesamtüberschuß der Erträge über die Aufwendungen erzielt werden müsse, damit die Betätigung als Einkunftsquelle anerkannt werden könne; unter welchen sachlichen Gesichtspunkten das Gesetz einer Betätigung, für die der Zeitpunkt des Entstehens eines Gesamtüberschusses schon absehbar sei, möge dieser Zeitraum auch zwölf Jahre oder länger währen, die Anerkennung als Einkunftsquelle versagen könnte, sei für den Verfassungsgerichtshof nicht erke...

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