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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite 470

Die Behandlung von mit Kapitalvermögen abgefundenen Pflichtteilsrechten

Kritik an diesbezüglichen Aussagen des Endbesteuerungserlasses

MMag. Louis Obrowsky und Mag. Walter Thomanetz

Im österreichischen Erbrecht herrscht der Grundsatz der Testierfreiheit. Danach kann jede Person von Todes wegen frei über ihr Vermögen verfügen und daher auch bestimmen, an wen das Vermögen fallen soll. Für den Fall, daß keine Verfügungen (z. B. durch Testament, Kodizill, Erbvertrag) getroffen wurden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einen gewissen Ausgleich zwischen diesen beiden Systemen stellt das Pflichtteilsrecht dar. Das ABGB führt dazu im § 764 aus: „Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt."

1. Das Pflichtteilsrecht im österreichischen Erbrecht - Quoten- oder Geldanspruch

Diese Bestimmung wird von Haunschmidt/Haunschmidt wie folgt ausgelegt: „Das gesetzliche Pflichtteilsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten - als übergangenem Erben - eine Quote am Nachlaß. Wird dem Pflichtteilsberechtigten die ihm zukommende Quote am Nachlaßvermögen nicht oder nicht zur Gänze überlassen, hat er lediglich einen geldmäßigen Anspruch auf Ergänzung oder Auszahlung seiner Pflichtteilsquote. Der Pflichtteilsberechtigte wird in diesem Fall nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern hat nur eine Geldford...

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