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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite R 71

Nachsicht von Abgaben

Die Ablehnung einer Nachsicht von Abgaben kann nicht damit begründet werden, daß der Steuerrückstand zum überwiegenden Teil durch Rückverrechnung der Vorsteuer anläßlich des Forderungsverzichtes anderer Gläubiger entstanden ist - (§ 236 Abs. 1 BAO)

Die beschwerdeführende Gesellschaft war 1986 in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Sie erstellte ein Sanierungskonzept, laut welchem die Gläubiger durchschnittlich 55% Schuldnachlaß gewährten. Die Finanzverwaltung stellte einen Schuldnachlaß in Aussicht, verfügte aber zunächst nur die Aussetzung eines Teilbetrages der Steuerschuld und bewilligte Monatsraten für den restlichen Rückstand. Ein neuerliches Nachsichtsansuchen wurde 1982 abgewiesen. Die Finanzbehörde meinte u. a., der Nachsichtsbetrag bestehe zum überwiegenden Teil (rd. 780.000 S) aus auf Grund des allgemeinen Forderungsverzichtes rückverrechneter Vorsteuer. Diese Vorsteuer sei bereits vom Unternehmen bei laufend anfallender Umsatzsteuer in Abzug gebracht worden. Deren Nachsicht würde nun zu einem doppelten Abgabenausfall führen. Diese Argumentation ist unrichtig.

„... In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß für den Fall einer Nachsicht hinsichtlich der nach dem angefochtenen ...

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