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Gewährleistungsrückstellungen gemäß § 9 EStG 1988
Im BMF-Erlaß geforderte Voraussetzungen weder im Gesetz noch von der Rechtsprechung gedeckt
Seit dem Steuerreformgesetz 1993 ist die steuerliche Bildung von Rückstellungen an strenge Anforderungen gebunden. Die Finanzverwaltung konkretisiert in einem eigenen Erlaß die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen. Bei genauer Anwendung des BMF-Erlasses führt dies in der Praxis oft dazu, daß handelsrechtlich eine Rückstellungsbildung zwingend ist, deren steuerliche Bildung jedoch nicht anerkannt wird. Im folgenden soll anhand eines praktischen Beispiels im Falle einer Gewährleistungsrückstellung aufgezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen die handelsrechtliche Rückstellung auch steuerrechtlich gebildet werden kann und daß die vom BMF geforderten Voraussetzungen teilweise weder im Gesetz noch von der Rechtsprechung gedeckt sind.
1. Rechtliche Voraussetzungen
Gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1988 „ist die Bildung von Rückstellungen nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist."
Nach dem BFM-Erlaß vom dürfen gemäß Punkt 2.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nur gebildet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Es müsse...