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VfGH: Rechtsanwaltsordnung
•Aufhebung eines Teiles des § 45 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (Bestellung von Amtsverteidigern, deren Beigabe vom Strafgericht verfügt wurde) - (§ 45 Abs. 1 RAO)
Die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder" sowie das Wort „solche" im § 45 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung i. d. F. des BGBl. Nr. 383/1983 wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Im Gegensatz zur Entlohnung von Verfahrenshelfern ist eine Entlohnung von Amtsverteidigern, die vom Strafgericht beigegeben werden, deren Nominierung jedoch von der Rechtsanwaltskammer erfolgt, nicht vorgesehen. Dies wurde vom VfGH als unsachlich angesehen. (Aufhebung)
(, G 129/96)