Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einfuhr von Gemälden
• Gemäß Art. I Z 1 lit. b des UNESCO-Abkommens, BGBl. Nr. 180/1958, darf bei der Einfuhr von Gemälden und Zeichnungen keine Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden; eine Bestrafung des versuchten Schmuggels wegen Nichtgestellung von antiken Bildern ist deshalb ausgeschlossen - (§ 13 Abs. 1FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()