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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite 69

Einfuhr von Gemälden

Gemäß Art. I Z 1 lit. b des UNESCO-Abkommens, BGBl. Nr. 180/1958, darf bei der Einfuhr von Gemälden und Zeichnungen keine Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden; eine Bestrafung des versuchten Schmuggels wegen Nichtgestellung von antiken Bildern ist deshalb ausgeschlossen - (§ 13 Abs. 1FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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