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Verfahren: Schätzung
• Die Finanzbehörde kann Tathandlungen als erwiesen annehmen, die bereits das Strafgericht als erwiesen angenommen hat - (§ 184 BAO)
Der Beschwerdeführer war vom Strafgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Vergehens nach dem Weingesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Gericht nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe den Trestermost mit Traubenmost im Verhältnis 1 zu 9 gemischt. Das so hergestellte Produkt habe er nach dessen Vergärung als Wein um 23 S bis 30 S je Liter an Endverbraucher und um 13 S bis 16 S an Gastwirte verkauft.
Im Abgabenverfahren bestritt der Beschwerdeführer die Schätzung des nicht verbuchten Umsatzes. Er habe den „schwarz" gekauften Zucker zur Aufzuckerung des Traubenmostes verwendet. Der VwGH bemerkte dazu, es entspricht der Erfahrung, daß die Verkürzung des Wareneinsatzes regelmäßig zu einer dementsprechenden Verkürzung des Umsatzes führt. (Abweisung)
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