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Die Anwendung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994
Gesetzliche Grundlagen, Begriffsbestimmungen, Zweifelsfragen, Beispiele
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10% für die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwässern und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze. Aus dieser Textierung ergeben sich folgende Problembereiche:
a) Begriffsbestimmung „Abfall" (Subjektiver Abfallbegriff/Objektiver Abfallbegriff);
b) Unternehmereigenschaft: Was sind Betriebe von Unternehmen zur Müllbeseitigung? Wer ist liefernder bzw. leistender Unternehmer?
„Der Müllbegriff" (§ 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994) ist nicht anhand landesrechtlicher Vorschriften (Müllabfuhrgesetz), sondern nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Demnach ist Müll eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft, wie Hausmüll, Straßenkehricht, Gewerbe- und Industriemüll.
Bundeseinheitliche Begriffe des Abfalles sind im Abfallwirtschaftschaftsgesetz (AWG) aus 1990 und im Altlastensanierungsgesetz (AlSG) aus 1989 enthalten.
I. Begriffsbestimmung Abfall
„Abfall des AWG"
Die allgemein gültige Feststellung zur Einstufung einer Sache als Abfall:
1. der Abfallbegriff ist nicht deskriptiv (kein beschreibender), sondern normativ;
2. die alternative Kombination aus subjektivem und objektivem Abfallbegriff bewirkt, daß der Abfallbegriff erfüllt ...