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Die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden
Probleme der Aufteilung der stillen Reserven
Artikel 39 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 brachte wesentliche Änderungen im Bereich der Übertragung von stillen Reserven auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. Laut den EB zur RV soll dadurch „die Übertragbarkeit stiller Reserven, die anläßlich einer Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aufgedeckt werden, [...] sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden."
1. Die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden
Eine wesentliche Änderung des § 12 Abs. 3 EStG besteht in der Beschränkung der Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden. § 12 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz knüpft die Übertragung an zwei wesentliche Voraussetzungen:
1. Der Steuerpflichtige hat den Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln. Dabei kann es sich nur um eine - u. E. nicht erforderliche - Klarstellung handeln, da Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden ausschließlich beim § 5-Ermittler beachtlich sind und eine Übertragung von stillen Reserven auf Grund und Boden nur bei diesen in Betracht kommt.
2. Die stillen Reserven müssen aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen. D...