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SWK 20, 15. Juli 1997, Seite W 86

Unangesagte Kassenbestandsaufnahme

(W. N.) - Dabei handelt es sich um eine übliche Prüfungshandlung, bei der der Prüfer ohne vorherige Ankündigung bei einer im Unternehmen geführten Kasse während der Jahresabschlußprüfung oder zu einem sonstigen Zeitpunkt einen „Kassensturz" vornehmen läßt, d. h. sich das vorhandene Geld samt eventuellen Schecks etc. vorzählen läßt und dann den Betrag mit dem Sollstand laut Kassabuch bzw. -konto (plus/minus noch nicht eingetragene Einnahmen und Ausgaben bis zum Zeitpunkt der Aufnahme) vergleicht. Darüber wird gemeinsam mit dem verantwortlichen Kassier ein „Kassenaufnahmeprotkoll" unterfertigt und eventuell auch ein Prüfungsvermerk im Kassabuch angebracht.

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