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SWK 31, 1. November 1997, Seite R 123

Abgabenhinterziehung: Verjährung

Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gilt auch dann, wenn nicht der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

(, 0153)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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