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SWK 31, 1. November 1997, Seite R 123
Abgabenhinterziehung: Verjährung
•Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gilt auch dann, wenn nicht der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
(, 0153)