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"Stockverrechnung" im Gastgewerbe
• Die sogenannte Stockverrechnung in gastgewerblichen Betrieben entspricht in keiner Weise den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten - (§§ 124, 131 Abs. 1 Z 2 BAO, § 18 Abs. 2 Z 1 UStG)
Der Beschwerdeführer betreibt ein Sport-Cafe, welchem auch eine Kegelbahn angeschlossen ist. Die Betriebsprüfer rechneten den bei der Kegelbahn erzielten Erlösen wegen Buchführungsmängeln einen Sicherheitszuschlag von 2% hinzu. Der Steuerpflichtige wendete ein, daß die „Stockverrechnung" bei anderen Kärntner Betrieben anerkannt werde.
Der Berufungssenat versteht unter „Stockverrechnung", daß dem verantwortlichen Bedienungspersonal zu Beginn der Saison ein auf sogenannten Standlisten mengenmäßig festgehaltener und zu Verkaufspreisen bewerteter Bestand an Getränken übergeben werde. In der Folge werde dann ausschließlich auf Basis der in der Regel täglichen und in Fassungsheften gleichfalls nach Menge und Verkaufspreis aufgezeichneten Nachlieferungen abgerechnet. Anhand der zu Saisonende erstellten Standliste erfolge dann die endgültige Abrechnung. Bei einer solchen Stockverrechnung verbleibe dem Bedienungspersonal regelmäßig auch ein sogenannter Überling, wenn - wie im vorliegenden Fall - etwa auch Mixgetränke verabreicht würden...