Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 1997, Seite R 121
Interessentenbeitrag Stmk.
•Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist in Angelegenheiten des Interessentenbeitrages gemäß dem Steiermärkischen Tourismusgesetz in II. Instanz die zuständige Abgabenbehörde - (§ 36 Stmk. TourismusG), (Abweisung)
()