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Anteilseinbringung bei Vorliegen von Einlageverbindlichkeiten
•Anteilseinbringung bei Vorliegen von Einlageverbindlichkeiten
(BMF) - Unabhängig von der Frage, was unter einem „nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapital" i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG zu verstehen ist, ist zunächst die Struktur des einzubringenden Anteiles zu beurteilen. Die Einbringung eines Kapitalanteiles i. R. d. erwähnten Gesetzesstelle ist unabhängig davon ein Anwendungsfall des Art. III UmgrStG, ob das entsprechende Nennkapital voll aufgebracht wurde oder nicht. Bringt z. B. ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen 100%igen privat gehaltenen Anteil an der GmbH ein, deren Stammkapital 500.000 S beträgt, das aber nur mit 250.000 S aufgebracht wurde, ändert dieser Umstand nichts an der Einbringung; steuerlich sind die Anschaffungskosten von z. B. 260.000 S von der übernehmenden Körperschaft nach § 18 Abs. 1 UmgrStG zu übernehmen, die Tatsache des Bestehens einer ausstehenden Einlage ist vor einem Einforderungsbeschluß der Gesellschafter keine Verbindlichkeit.
(Bar-)Einlagen eines Gesellschafters einer KapGes. außerhalb einer Kapitalerhöhung sind steuerlich dem Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 EStG unterworfen, sie erhöhen daher die Anschaffungskosten der bestehenden Beteiligung, be...