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SWK 31, 1. November 1997, Seite R 122
Begründungsmängel
•Wenn der Abgabepflichtige behauptet, daß wesentliche Begründungsmängel vorliegen, hat er diese Begründungsmängel konkret vorzubringen - (§ 21 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz), (Abweisung)
(2 Erk., VwGH, , 94/17/0345, 0346; , 94/17/0347, 0348)