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Vermittlung von Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 a UStG 1994
Umsatzsteuerbefreiung ist abhängig vom buchmäßigen Nachweis
Die Beantwortung der Frage, ob die Vermittlungsleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 a UStG 1994 steuerfrei sind, ist davon abhängig, ob die vermittelten Umsätze umsatzsteuerbefreit sind. Für Zwecke der eigenen Besteuerung hat der Unternehmer (Geschäftsherr) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen; er wird diese Informationen aber auch notwendigerweise seinem Handelsvertreter überlassen müssen. Da in der Regel Vermittlungsleistungen gemäß § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 mit Gutschriftsanzeigen abgerechnet werden, ergibt sich dadurch auch die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (durch den Geschäftsherrn).
Beispiel: Ö liefert zufolge der Vermittlung von H Waren nach Slowenien.
Der liefernde Unternehmer hat einen Ausfuhr- und Buchnachweis zu erbringen. Fraglich ist vorweg, ob die Steuerbefreiung für die Vermittlungsleistung auch dann zusteht, wenn diese Nachweise vom Geschäftsherrn nicht erbracht werden können. Der Vermittler hat allerdings keinen Einfluß auf die in der Sphäre des liefernden Unternehmers liegenden Verpflichtungen. Haunold (Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, 264) vertritt unter Hinweis auf deutsche Kommentarstellen die Auffassung, daß die Steuerbefreiung auch dann dem Vermittler zustehen sollte, wenn der ...