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SWK 31, 1. November 1997, Seite 124

VfGH: Haftung auf Mautstraßen

Keine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Haftung auf Mautstraßen - (§ 15 BG betreffend Maßnahme im Bereich der Bundesstraßengesellschaft)

1. Die aufgehobene Bestimmung lautet:

„Die Bestimmungen des § 1319 a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches finden uneingeschränkt auch auf Bundesstraßen Anwendung, bei welchen die Erhaltung den Gesellschaften (§§ 1 und 3) übertragen wurde."

2. Das antragstellende Gericht hegte das Bedenken, daß die Ausweitung des durch § 1319 a ABGB normierten Haftungsprivilegs des Wegehalters auch auf Bundesstraßen, für deren Benützung ein Entgelt eingehoben wird, zu einer gleichheitswidrigen Behandlung anderer Mautstraßenerhalter führe.

3. Gemäß § 1319 a ABGB haftet der Wegehalter für den Zustand des Weges nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden. Da Haftungsfolgen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien grundsätzlich bei jedem Verschulden eintreten, wird durch § 1319 a ABGB eine Privilegierung des Wegehalters normiert. Der VfGH ging in seinem Erk. VfSlg. 8254/1978 davon aus, daß das Vorliegen einer „besonderen Interessenlage" in bezug auf allgemein zugängliche Wege eine zureichende Rechtfertigung für die Begrenzung der Haftung des Wegehalters bietet. Di...

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