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Bloße Betriebsverlegung - Betriebsveräußerung
•Bloße Betriebsverlegung - Betriebsveräußerung (§ 24 EStG)
(BMF) - In einem örtlichen Betriebswechsel ist dann eine bloße Betriebsverlegung zu erblicken, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse alter und neuer Betrieb nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dazu ist jedenfalls Voraussetzung, daß die wesentlichen Grundlagen des alten Betriebes auf den neuen Standort übertragen werden.
Bei einem Zahnarzt gehört zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Patientenstock (Kassenpatienten, Privatpatienten). Wird dieser am neuen Standort weiterbetreut, spricht dies für eine bloße Praxisverlegung. Eine Richtlinie in der Richtung, welcher Prozentsatz der alten Patienten nach der Ordinationsverlegung weiterhin betreut werden soll, gibt es nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Die Beweiswürdigung bzw. Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Finanzamtes. Auf die einen Zahnarzt betreffende ho. Einzelerledigung wird hingewiesen ( ÖStZ 1992, 236). (