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SWK 31, 1. November 1997, Seite 121

Lustbarkeitsabgabe Linz

Die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehobene Stelle der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz ist im Anlaßfall nicht anzuwenden - (§ 17 Abs. 1 Z 2 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz)

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz schrieb der Republik Österreich, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung, für 73 Glücksspielautomaten ab Dezember 1987 gemäß §§ 2 und 17 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz mit Bescheid vom die Lustbarkeitsabgabe von monatlich 43.800 S vor. In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Verordnungsprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 6/96-7, in § 17 Abs. 1 Z 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom , Sondernummer, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom , Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/1996, die Wortfolge „Zu letzterem zählen unter anderem auch Vorrichtungen zur Ausgabe von Losen" als gesetzwidrig auf. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft.

Der Beschwerdefall war Anlaßfall für die verfassungsgerichtliche Aufhebung d...

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