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Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen aus der Fremdwährungsumrechnung im Zuge der Schuldenkonsolidierung
Erfolgswirksam oder -neutral in Abhängigkeit von ihrer Ursache
Die im Zuge der Schuldenkonsolidierung entstehenden Aufrechnungsdifferenzen sind in Abhängigkeit von ihrer Ursache erfolgswirksam oder -neutral zu behandeln. Aufrechnungsdifferenzen bedingt durch Kursdifferenzen sind im Konzernabschluß nur insoweit erfolgswirksam zu behandeln, als im Einzelabschluß der einbezogenen Tochterunternehmen eine entsprechende GuV-wirksame Verbuchung der Kursdifferenzen vorgenommen wurde.
I. Grundlagen
Gemäß § 255 HGB sind Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten wegzulassen.
Eine Zusammenfassung der Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen braucht nicht zu erfolgen, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.
Der Einheitstheorie („Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären." – § 250 Abs. 3 HGB) folgend werden im Zuge der Schuldenkonsolid...