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SWK 31, 1. November 1997, Seite S 663

Verlustvortrag i. Z. m. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft und nachfolgendem Zusammenschluß gem. Art. IV

Verlustvortrag i. Z. m. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft und nachfolgendem Zusammenschluß gem. Art. IV

(BMF) - Die Verluste der umwandelnden KapGes. gehen nach § 10 UmgrStG unter bestimmten Voraussetzungen auf den oder die Rechtsnachfolger über. Ein nachfolgender Zusammenschluß nach Art. IV kann an der Tatsache dieses Überganges nichts ändern, da bei Vorgängen nach Art. IV ein objektbezogener Übergang von Verlusten nicht vorgesehen ist. Da auch eine Umdeutung von übergegangenen Verlusten in Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen nicht möglich erscheint, kommt eine Verteilung der Verluste auf sieben Jahre, wie er in § 12 Abs. 3 Z 2 KStG vorgesehen ist, nicht in Betracht. Der durch die Umwandlung übergegangene Verlust 1996 steht der Nachfolgekapitalgesellschaft ab dem Jahr 1998 ungeschmälert als Verlustvortrag zur Verfügung. (

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