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SWK 31, 1. November 1997, Seite K 31

Einkommensteuer - Abfluß von Zinsen

Abfluß von Zinsen (§ 19 EStG)

Wird dem Steuerpflichtigen auf seinem laufenden Konto ein Kredit gewährt, so gelten Zinsen, die auf diesem Konto belastet werden, im Zeitpunkt der Buchung als abgeflossen, solange der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank eine weitere Kreditierung nicht verweigert. Es ist nicht nötig, daß die Zinsen von einem anderen Girokonto überwiesen werden (BFH , IV R 47/1995 in BB 1997, 2035).

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