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Rückwirkende Begründung eines Vollorganschaftsverhältnisses nach verschmelzender Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG
•Rückwirkende Begründung eines Vollorganschaftsverhältnisses nach verschmelzender Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG
(BMF) - Das BMF bestätigt die schon bisher vertretene Auffassung, daß die mangels Regelungen im UmgrStG die Frage des Entstehens, Endes oder der Fortsetzung eines Vollorganschaftsverhältnisses i. S. d. § 9 KStG von den tatsächlichen Verhältnissen abhängig ist und die Rückwirkungsfiktion des UmgrStG nichtbestehende Verhältnisse nicht begründen kann. Daraus ist allerdings nicht der Schluß abzuleiten, daß die Rückwirkungsfiktion überhaupt keine Bedeutung besitzt.
Das BMF hat in seiner Anfragebeantwortung vom , SWK-Heft 9/1993, Seite A 211, die Möglichkeit eines nahtlosen Überganges eines bestehenden Vollorganverhältnisses aufgrund einer Verschmelzung i. S. d. Art. I UmgrStG aufgezeigt:
- Wird ein Organträger auf eine andere Körperschaft verschmolzen, geht zwangsläufig die Beteiligung an der Organtochter rückwirkend auf die übernehmende Körperschaft über und sind alle Geschäfte - und damit auch alle Geschäfte mit der Organgesellschaft - rückwirkend der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen. Fraglich ist daher nur, ob die erforderliche organisatorische Eingliederung am Verschmelzungsstichtag schon bestanden hat...