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Zollschuld: Befreiung
•Die Befreiung von einer Zollschuld kann nicht ausgesprochen werden, wenn der erforderliche Nachweis erst zu einem Zeitpunkt erbracht wird, in dem die Zollschuld schon bezahlt war - (§ 174 Abs. 4 ZollG 1988), (Abweisung)
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