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SWK 23, 15. August 1996, Seite R 73

Glücksspiel: Begriff

Ob einGlücksspiel vorliegt, für welches Gewinstgebühr zu entrichten ist, oder ein Geschicklichkeitsspiel kann nur im Einzelfall beurteilt werden - (§ 33 TP 17 Z 7 lit. b GebG)

Nicht zu den Glücksspielen gehören und von ihnen zu unterscheiden sind jene Spiele, bei denen Gewinn oder Verlust (überwiegend) von der Geschicklichkeit (oder Kraft) der Spieler (des Spielers) abhängen. Spiele, bei denen es weniger auf den Zufall als auf Berechnung, Kombinationsgabe oder Routine des Spielers ankommt, sind nicht unter den Glücksspielbegriff zu subsumieren, wobei betreffend S. R 74Kartenspiele das „Bridge" als klassisches Beispiel für ein Geschicklichkeitsspiel gilt . . . und auch dem Kartenspiel „Schnapsen" von der Judikatur die Qualifikation Geschicklichkeitsspiel zuerkannt wurde . . .

Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren in allen sechs Berufungsschriften ausdrücklich vorgebracht hat, daß es insbesondere beim Kartenspiel „Seven Card Stud Poker" mehr auf die Geschicklichkeit des Spielers als auf sein Glück ankomme und dabei den Umstand hervorhob, daß die Teilnehmer dieses Spieles von sieben Karten die überwiegende Anzahl, nämlich vier, offen erhalten, wobei de...

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