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SWK 23, 15. August 1996, Seite R 69
Bescheid: Berichtigung
• DieBerichtigung eines Bescheides wegen Schreibfehler usw. kann nur von der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat - (§ 216 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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