Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 23, 15. August 1996, Seite R 69
Stundungsbescheid: Widerruf
• Im Falle desWiderrufes eines Stundungsbescheides hat die Abgabenbehörde festzustellen, in welcher Höhe aufgrund des geänderten Sachverhaltes die sofortige Leistung der Abgabenschuld möglich wäre - (§ 217 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()