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SWK 23, 15. August 1996, Seite R 69

Stundungsbescheid: Widerruf

Im Falle desWiderrufes eines Stundungsbescheides hat die Abgabenbehörde festzustellen, in welcher Höhe aufgrund des geänderten Sachverhaltes die sofortige Leistung der Abgabenschuld möglich wäre - (§ 217 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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