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SWK 23, 15. August 1996, Seite 070

Verfahren: Säumniszuschlag

EinSäumniszuschlag ist nicht festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat - (§ 108 Stmk. LAO)

„Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen . . . Allerdings gilt, daß Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen wurde . . . Ausgehend von der dargestellten Verpflichtung, sich fachkundig informieren und beraten zu lassen, ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn er vorbringt, die Argumentation des in Beschwerde gezogenen Bescheides, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend sei, weil er von einem Steuerberater vertreten gewesen sei, sei rechtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer hat auf Verwaltungsebene (in der Berufung) behauptet, er müsse erst eine Abgabenerklärung abgeben, wenn ihm von der Behörde eine entsprechende Steuernummer zugeteilt sei; in diesem Sinne habe ihn auch...

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