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Gewerbesteuermeßbetrag: Zerlegung
• Bei Zerlegung eineseinheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages auf mehrere Gemeinden konnte die Zahl der in den Gemeinden beschäftigten Mitarbeiter, die Zahl der Mitarbeiter, die in den Gemeinden ihren Wohnsitz hatten, und der Wert des Anlagevermögens in diesen Gemeinden berücksichtigt werden - (§ 31 GewStG), (Abweisung)
(, 93/15/0116)