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Getränkesteuer bei Insolvenz
• DerMasseverwalter kann nicht wegen Nichtentrichtung der Getränkesteuer bestraft werden, weil der Gemeinschuldner im fortgeführten Betrieb ohne Wissen des Masseverwalters Schwarzverkäufe durchgeführt und die Getränkesteuer nicht abgeführt hat - (§ 54 Abs. 1 Wr. AO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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