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SWK 23, 15. August 1996, Seite B 96
Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Dienstverhältnissen?
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 8 Ob A 305/95, wurde im Zusammenhang mit einem befristeten Ferialpraktikanten-Dienstverhältnis gefällt, wobei folgender Sachverhalt zugrunde lag: Im Frühjahr 1994 bewarb sich die Klägerin um eine Praktikantenstelle bei der Beklagten. Bei dem Vorstellungsgespräch wurde die von der Klägerin für ihre Ausbildung benötigte Praktikumszeit von neun Wochen ab erörtert. Von einer Kündigungsmöglichkeit während des neunwöchigen Praktikums war nicht die Rede. Die Beklagte wählte unter zahlreichen Bewerberinnen die Klägerin und vier weitere Praktikantinnen aus und übersandte der Klägerin, die nicht, wie die anderen Praktikantinnen ein Vertragsmuster ihrer Schule vorbeigebracht hatte, einen unter Verwendung des von der Wirtschaftskammer, Sektion Fremdenverkehr, stammenden Praktikantenvertrags-Formulares erstellten Vertragsentwurf. Unter anderem fand sich in diesem Vertrag folgender Passus: „Das Arbeitsverhältnis endet, wenn es nicht vorher kollektivvertragsgemäß gekündigt worden ist, spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Pflichtpraxiszeit."
Nach Entscheidungen der Unterinstanzen erklärte der Oberste Gerichtshof, daß die Revision zul...