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SWK 23, 15. August 1996, Seite 073

Motorbootabgabe Kärnten

Die KärntnerMotorbootabgabe kann nach der in der Zulassungsurkunde ausgewiesenen Antriebsleistung berechnet werden - (§ 6 Krnt. MotorbootAbgG 1992), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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