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Unterbeteiligung an Aktienbesitz
• EineUnterbeteiligung an einem Aktienbesitz ist eine bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft; der Vertrag war gebührenpflichtig - (§ 33 TP 16 Abs. 1 2. 1 lit. b GebG vor der Novelle BGBI. 629/1994), (Abweisung)
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