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SWK 23, 15. August 1996, Seite R 71

Mindestkörperschaftsteuer

Ein im Jahr 1994 erlassener Bescheid über dieMindestkörperschaftsteuer für 1994 ist nicht aus dem Grunde eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht rechtswidrig - (§ 24 Abs. 4 KStG 1988)

Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1994 und die Folgejahre im Betrag von 15.000 S eine VwGH-Beschwerde ein, die mit folgender Begründung abgewiesen wurde:

„Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig ferner mit der Begründung, daß Art. 10 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom , 69/335/EWG, eine Besteuerung des von der belangten Behörde besteuerten Tatbestandes nicht erlaube. Der angefochtene Bescheid wirke durch die Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer nicht nur für 1994, sondern auch für die Folgejahre auf einen Zeitraum fort, währenddessen angesichts des Inkrafttretens des EU-Beitrittsvertrages mit dem die vorgenommene Besteuerung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ist der EU-Beitrittsvertrag, BGBI. Nr. 45/1995, mit

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