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Devolution und amtswegige Wiederaufnahme
(A. B.) - Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit (Devolution) ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Darunter ist - soweit dies im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung ist - ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303 Abs. 4 BAO räumt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, über eine „Anregung", bestimmte Abgabenverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, bescheidmäßig abzusprechen. (Erkenntnis des 95/
13/0279)