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Milderungsgründe: Berücksichtigung
• Die Berücksichtigung vonMilderungsgründen bei der Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung und kann bei ausreichender Begründung vom VwGH nicht weiter überprüft werden - (§ 19 VStG), (Abweisung der Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien)
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