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SWK 23, 15. August 1996, Seite R 70

Milderungsgründe: Berücksichtigung

Die Berücksichtigung vonMilderungsgründen bei der Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung und kann bei ausreichender Begründung vom VwGH nicht weiter überprüft werden - (§ 19 VStG), (Abweisung der Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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