Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der §§ 24 Abs. 4 und 6 sowie 37 EStG i. d. F. StruktAnpG
Insbesondere für Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen
Die für Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG) und für die begünstigte Besteuerung bestimmter Einkünfte (§ 37 EStG) durch das StruktAnpGerfolgten Änderungen sind erstmalig auf Vorgänge nach dem beziehungsweise, wenn dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, auf Rechtsgeschäfte, die nach dem abgeschlossen wurden, anzuwenden (§ 124 a Z 4 EStG). Dem Verständnis dieser an Vorgänge beziehungsweise an zugrundeliegende Rechtsgeschäfte anknüpfende Inkrafttretensbestimmung - vor allem für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen - widmet sich der folgende Beitrag.
1. Grundsätzliches
Der in § 124 a Z 4 EStG normierte Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Neuregelungen im Rahmen der Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG) und der Steuerermäßigung (nunmehr Progressionsermäßigung) nach § 37 EStG, stellt auf einen bestimmten Stichtag () ab, sodaß schon der Ansatz von Veräußerungsgewinnen und die Geltendmachung von Progressionsermäßigungen des laufenden Kalenderjahres in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung dieser Neuerungen zu erfolgen haben, nämlich insofern, als diese nach dem hiefür maßgeblichen Stichtag erfolgt sind.
Der Gesetzgeber erachtet hiebei als entscheidend, ob ein Vorgang bzw. ein diesem zugrundeliegendes Rechtsgeschäft sic...