Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 1996, Seite R 111
Berufung
•Die Berufungsbehörde hat den gesetzlichen Auftrag, über zulässige und rechtzeitige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden - (§ 213 Bgld. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, AW 95/17/0060)