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15.678 S Notstandshilfe für einen Tag!
Progressionsvorbehalt treibt wieder eigenartige Blüten
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof vor einigen Jahren im Erkenntnis vom , 89/14/0283, meine Meinung, welcher ich im administrativen Verfahren nicht zum Durchbruch verhelfen konnte, geteilt hat, treibt die Problematik des Progressionsvorbehaltes nun schon wieder sonderbare Blüten. Dies sei an folgendem, aus der Praxis stammenden Beispiel, gezeigt:
Ein Steuerpflichtiger bezog im Jahre 1995 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 28.658 S. Gleichzeitig bezog er von 1. Jänner bis 30. Dezember Notstandshilfe und Krankengeld von insgesamt 175.120 S. Dies entspricht einer täglichen Transferleistung von durchschnittlich 481,09 S. Im Zuge der in diesem Fall erfolgenden Einkommensteuerveranlagung wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 28.658 S durch die Anzahl jener Tage dividiert, an denen keine Notstandshilfe gewährt wurde. Der einzige Tag, für den dies zutraf, war der 31. Dezember. In der Folge wurde der daraus resultierende Betrag von 28.658 S mit 365 multipliziert. Nach Abzug des Sonderausgabenpauschales von 1.638 S ergab sich ein hochgerechnetes Jahreseinkommen von 10.458.532 S. Daraus errechnete sich ein Progressionssatz von 48,84%. Dem Steuerpflichtigen wur...