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Vorsteuer: Gebäudeerrichtung
•Die Vorsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Entgelte für diese Leistungen nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind - (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972)
„... Aber auch aus dem Titel der zunächst beabsichtigten und dann erfolgten Vermietung der Wohnung gebührt dieser Vorsteuerabzug nicht. Zwar bringt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, daß Vorsteuern bereits steuerliche Berücksichtigung finden können, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 erzielt, für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus noch der Umstand, daß der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßt. Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht." (Abweisung)
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