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Zuordnung einer Einkunftsquelle
(A.B.) Für die Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (Betätigung mit der Vermutung von Liebhaberei) ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit bzw. der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung anhand eines abstrakten Maßstabs („typischerweise", „nach der Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (Erkenntnis des , 0216).