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USt, GrESt: Bauherreneigenschaft
•Die Miteigentümer eines Objektes mit Eigentumswohnungen sind für Zwecke der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer nicht als Bauherrengemeinschaft zu behandeln, wenn im Zeitpunkt des Beschlusses zu Errichtung des Objektes noch nicht sämtliche „Bauherren" entweder Miteigentümer waren oder einen Übereignungsanspruch hatten - (§ 6 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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